Energieeinsparverordnung EnEV
Aufgrund des zunehmenden Verständnisses für Klimaschutz und Ressourcenschonung werden immer neue energetische Anforderungen hinsichtlich der Beschaffenheit von Wohn- und Gewerbegebäuden gestellt. Einige Anforderungen sind in der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden – kurz Energieeinsparverordnung EnEV aufgezeigt. Die EnEV ist dabei Teil des deutschen Wirtschaftsverwaltungsrechtes und somit ein Gesetz. Darin werden Bauherren bautechnische Anforderungen zum energieeffizienten Betrieb ihrer Gebäude vorgeschrieben. Geltungsbereich der Energieeinsparverordnung EnEV sind vorrangig Wohn- und Bürogebäude. Hintergrund ist das energiepolitische Ziel, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand aufzuweisen.
Forderungen der Energieeinsparverordnung EnEV
Für Unternehmen aus dem Bereich der dezentralen Lüftung wie SEVentilation und allen voran für die ausführenden Personen wie z.B. Planer, Handwerker und Architekten ist §6 Absatz 1 und 2 entscheidend. Dieser Paragraph befasst sich mit der Dichtheit von Gebäuden und dem Mindestluftwechsel, welcher in Gebäuden sichergestellt werden muss.
EnEV §6 Abs. 1: „Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist.“
EnEV §6 Abs. 2: „Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.“
Zum einen werden die Handelnden aufgefordert, ein möglichst dichtes, also luftundurchlässiges Gebäude zu errichten. Dies zieht nach sich, dass der „natürliche“ Luftwechsel durch Infiltration der Luft durch die Gebäudehülle auf ein Minimum reduziert wird. Andererseits muss ein aus gesundheitlicher und hygienischer Sicht und zur Erwärmung der Räumlichkeiten ausreichender Mindestluftwechsel gewährleistet werden.
Folgen der Forderungen der Energieeinsparverordnung EnEV
Bei immer dichteren Gebäudehüllen und der Minimierung der Luftinfiltration durch die Gebäudehülle ist zum Erreichen eines Mindestluftwechsels eine Lüftungsanlage erforderlich. Wie hoch der Mindestluftwechsel jedoch sein muss, ist seit dem Wegfall der DIN 4108-2 nicht mehr definiert. Die DIN 1946 Teil 6 führt weiterhin aus, dass die Lüftung zum Feuchteschutz nutzunabhängig zu gewährleisten ist. Da dies durch aktives Fensteröffnen nicht realisierbar ist, ist bspw. der Einbau einer dezentralen oder zentralen Lüftungsanlage notwendig.
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Die Forderung der EnEV und die Angaben der DIN 1946-6 ziehen die Sicherstellung von lüftungstechnischen Maßnahmen zur Einhaltung eines Mindestluftwechsels in Wohn- und Bürogebäuden nach sich. Handwerker und Planer sind an die anerkannten Regeln der Technik, also auch an die Vorgaben der EnEV gebunden. Die Vorgaben der EnEV sind rechtverbindlich und von den handelnden Personen bei Bauprojekten zu beachten. Mit dem Einbau eines dezentralen Lüftungssystems von SEVentilation stellen Sie nicht nur nutzerunabhängig den Mindestluftwechsel sicher, Sie erhöhen gleichwohl den Wohnkomfort und sparen dank Wärmerückgewinnung zusätzlich Energie.