DIBt-Zulassung für
Lüftungsgeräte
DIBt-Zulassung für Lüftungsgeräte
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) ist zuständig für die Erteilung von Zulassungen für Bauprodukte, hierzu zählen auch Lüftungsgeräte und damit auch die DIBt-Zulassung für Lüftungsgeräte. Mehrere Produktgruppen aus dem Bereich der Lüftung bzw. Wohnraumlüftung (oder Wohnungslüftung) sind davon betroffen.
Für bestimmte Lüftungsgeräte sind weder harmonisierte Normen (also Normen, die aufgrund eines Mandats der Europäischen Kommission erarbeitet wurden und zur CE-Kennzeichnung der Bauprodukte führen), noch europäische technische Bewertungen (die ebenfalls zur CE-Kennzeichnung führen) präsent. Aufgrund eines Eintrags in der Bauregelliste B Teil 2 besteht Zulassungspflicht für bestimmte Lüftungsgeräte. Die Zulassungspflicht (DIBt-Zulassung für Lüftungsgeräte) besteht für Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung und Abluftgeräte ohne Wärmerückgewinnung nach DIN 18017-3. Somit sind ebenfalls dezentrale Lüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung wie der SEVi 160 zulassungspflichtig.
Laut Informationsverein Besser Bauen (IVBB) können sich Bauherren und Planungsbüros strafbar machen, wenn ein Lüftungsgerät ohne DIBt-Zulassung eingebaut wurde. Oftmals sind Lüftungsgeräte ohne DIBt-Zulassung günstiger als zugelassene Systeme. Die Zulassungskosten von einem dezentralen alternierenden System können bis zu 30.000 Euro zzgl. der Ingenieurskosten im eigenen Unternehmen betragen. Muss das nicht zugelassene Gerät wieder ausgebaut werden, weil z.B. der Mieter einer Wohnung kein Gerät ohne Zulassung haben möchte, dann können schnell mehrere tausende Euro Kosten entstehen, um das Gerät gegen ein DIBt zugelassenes System auszutauschen. Der Mieter hat hier natürlich das Recht auf seiner Seite.
Nicht nur der monetäre Aspekt spielt eine wichtige Rolle, am DIBt werden essentielle Dinge überprüft. Der Hersteller muss die Zusammensetzung aller Bestandteile eines Lüftungssystems offenlegen. Das DIBt überprüft, ob von diesen einzelnen Bestandteilen eine Gefahr für die Gesundheit der Bewohner ausgehen kann. Eine CE-Erklärung muss vom Hersteller für jedes Lüftungsgerät hinterlegt werden. In der CE-Erklärung sichert der Hersteller unter anderem zu, dass das Lüftungsgerät mit den folgenden Normen oder normativen Dokumenten übereinstimmen: EMV- Richtlinie (elektromagnetische Verträglichkeit), Richtlinie RoHS (Richtlinie 2011/65/ über die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten) und die EG-Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie.
Weiterhin muss der Hersteller sein Lüftungsgerät an einem unabhängigen Institut (hier gibt es 3 verschiedene akkreditierte Institute in Deutschland) nach DIBt überprüfen lassen. Nicht nur offensichtliche technische Daten (Wärmebereitstellungsgrad, Volumenstrom, Leistungsaufnahme) werden dabei überprüft. Zusätzlich werden verschiedene Eigenschaften wie Verschließbarkeit der Innenblende, Frostschutz oder das potenzielle Auftreten von Kurzschlussströmungen bei DUO-Geräten untersucht. Der Baustoffklassennachweis der einzelnen Stoffe im Lüftungssystem muss ebenfalls angegeben werden. Lüftungssysteme müssen mindestens die Brandschutzklasse B2 nach DIN 4102-1 oder E nach EN 13501-1 erreichen, um eine DIBt-Zulassung für Lüftungsgeräte zu erhalten.
Hinweis: Gesetze, Normen und Richtlinien können sich ändern, aus diesem Grund geben wir keine Gewähr auf die oben getroffenen Aussagen und Inhalte. Es können auch keine Schadensersatzansprüche aus diesem Text gegen uns gerichtet werden. Bei weiteren Fragen zum Zulassungsverfahren und anderen Genehmigungspflichten kontaktieren Sie bitte die SEVentilation GmbH oder das DIBt.
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